1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 19 % zugesprochen wird. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der neuen UV-Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der I. im Betrag von Fr. 23‘971.80 werden der Vorinstanz auferlegt.