S. 14, und neurologisches Teilgutachten, S. 13). Im Übrigen fällt auch ins Gewicht, dass die I. – im Zusammenhang mit den somatischen Unfallfolgen – ein wesentlich differenzierteres Adaptionsprofil im Vergleich zum G. beschrieben hatte (vgl. dazu oben E. 6.2 und act. 8.2/472, S. 115; das G. hatte nur davon gesprochen, es müsse sich um eine dem Leiden des linken Handgelenks und der linken adominanten Hand angepassten Tätigkeit handeln). Im Ergebnis sind die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von total Fr. 23‘971.80 der Vorinstanz aufzuerlegen. Seite 28 Das Obergericht erkennt: