Unter den gegebenen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie es vom Obergericht für vergleichbare Fälle festgesetzt wird. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass total ein Betrag von Fr. 2‘800.20 resultiert. Mit Blick auf das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen erscheint es hier gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von ermessensweise einem Viertel, somit von Fr. 700.05 zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Versicherung B. selber hat im Übrigen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (UELI KIESER, Kommentar