Wohl hat dieses Verfahren eine grosse Anzahl von Akten – namentlich zwei externe Verwaltungsgutachten und ein Gerichtsgutachten – produziert, doch stellen sich letztlich aus rechtlicher Sicht keine besonders komplexen Fragen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte. Unter den gegebenen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie es vom Obergericht für vergleichbare Fälle festgesetzt wird.