Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Im Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist die Entschädigung pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif [AT; bGS 145.53]). Vorliegend ist grundsätzlich von einem durchschnittlich leichten Fall auszugehen. Wohl hat dieses Verfahren eine grosse Anzahl von Akten – namentlich zwei externe Verwaltungsgutachten und ein Gerichtsgutachten – produziert, doch stellen sich letztlich aus rechtlicher Sicht keine besonders komplexen Fragen.