Seite 26 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer in Abweichung vom angefochtenen Entscheid eine Invalidenrente entsprechend einem 22 %igen Invaliditätsgrad und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 19 % zugesprochen wird. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der neuen UV- Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).