2012, S. 53 ff.). Da wie oben aufgezeigt die psychischen Leiden des Versicherten nicht als adäquat kausale Unfallfolge anerkennt werden können, scheidet demnach auch eine Entschädigungspflicht der Versicherung B. für den von der I. bezifferten psychischen Integritätsschaden von 30 % von vornherein aus. Bei diesem Ergebnis kann somit auch offen bleiben, ob die gegenüber der Adäquanzprüfung erhöhten Voraussetzungen für die Bejahung der Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschadens erfüllt sind (vgl. dazu BGE 124 V 45; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 214/04 vom 15. März 2005 E. 3).