7.3 Was die Frage einer Entschädigungspflicht der Vorinstanz für den somatischen Integritätsschaden von 19 % betrifft, so kann der betreffende Wert als ausgewiesen gelten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht weiter streitig. Bezüglich Schädigung der psychischen Integrität ist hingegen darauf hinzuweisen, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur für Gesundheitsschäden besteht, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.).