7.2 Vorliegend hielt die I. fest, die beim Beschwerdeführer bestehende Funktionseinschränkung der linken Schulter führe zu einer Integritätseinbusse von 10 % und der Zustand nach distaler Läsion des Nervus medianus links zu einem Integritätsschaden von 10 %. Da beide Schäden an der gleichen oberen Extremität links vorhanden seien, müsse der Anteil des peripheren Schadens an der linken Hand auf Basis der verbleibenden Integrität nach Abzug des Integritätsschadens an der linken Schulter berechnet werden: Rest-Integrität nach Abzug der 10 % für die Schulter = 90 %. Davon 10 % Integritätsschaden infolge der Läsion des distalen N. medianus links = 9 %.