gesehen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid bloss auf eine 21 %-Rente erkannt. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art.