6.6 Werden nun die beiden Vergleichseinkommen einander gegenübergestellt, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 82‘160.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 64‘142.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘018.-- (Fr. 82‘160.-- minus Fr. 64‘142.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 % ([Fr. 18‘018.-- / Fr. 82‘160.--] x 100), wobei zu beachten ist, dass das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen hat (BGE 130 V 121 E. 3.2). Im Sinne dieser Erwägungen resultiert zugunsten des Beschwerdeführers eine 22 %- Rente, womit eine entsprechende Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen hat, denn wie