Letztlich sind im Gerichtsgutachten aber doch einige Tätigkeiten genannt, die aus medizinischer Sicht gar nicht bzw. nur eingeschränkt zumutbar sind (vgl. dazu oben E. 6.2). Unter dem Strich erscheint hier die Vornahme eines Leidensabzugs statthaft, wobei dieser – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auf 10 % zu beziffern ist. Im Ergebnis vermindert sich so das oben ermittelte Invalideneinkommen auf einen Betrag von Fr. 64‘142.-- (Fr. 71‘269.-- x 0.9).