Fraglich erscheint schliesslich, inwieweit sich aufgrund des im Gutachten der I. festgelegten Zumutbarkeitsprofils ein Leidensabzug rechtfertigt. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz spricht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, nicht für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Letztlich sind im Gerichtsgutachten aber doch einige Tätigkeiten genannt, die aus medizinischer Sicht gar nicht bzw. nur eingeschränkt zumutbar sind (vgl. dazu oben E. 6.2).