c) In Bezug auf die einzelnen einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigenden Umstände sei namentlich darauf hingewiesen, dass das Alter des Versicherten von im Verfügungszeitpunkt 46 Jahren noch keinen lohnmindernden Faktor darstellt. Das Bundesgericht hat dazu namentlich festgehalten, das Alter sei im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt zu bleiben habe, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen könne (Urteil des Bundesgerichts