Sodann ging das neurologische Teilgutachten gar von keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus (vgl. S. 11 des Teilgutachtens). Im Sinne dieser Ausführungen verfügt der Beschwerdeführer somit trotz eingetretener Invalidität über Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit, die er sich zu Nutze machen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2), was die Einstufung in Kompetenzniveau 2 als sachgerecht erscheinen lässt. Im Übrigen ist letzteres seitens des Beschwerdeführers auch nie bestritten worden.