Zu beachten ist sodann, dass die Versicherung B. für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) abgestellt hat, mithin nicht nur auf das Kompetenzniveau 1. Dies erscheint im Ergebnis gerechtfertigt. Das Bundesgericht ist der Auffassung, soweit die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertige sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2, beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3, nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).