Vorliegend basiert die von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2018 vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens auf den LSE 2014. Dies war aus damaliger Sicht jedoch nicht korrekt, da bereits am 26. Oktober 2018 die Tabelle TA1 der LSE 2016 veröffentlicht wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2), die in diesem Sinne hier für massgebend zu erklären ist. Zu beachten ist sodann, dass die Versicherung B. für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) abgestellt hat, mithin nicht nur auf das Kompetenzniveau 1. Dies erscheint im Ergebnis gerechtfertigt.