Seite 22 V 174). Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden. Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Vorliegend basiert die von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2018 vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens auf den LSE 2014.