6.5 6.5.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz grundsätzlich in korrekter Weise auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt, da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Richtig ist ebenfalls, dass die Tabelle TA1 zum Zuge kommt. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind indes grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2.3).