6.3.3 Die Vorinstanz nahm als Validentätigkeit zutreffend jene Arbeit an, die der Beschwerdeführer für die L. ausgeübt hatte. Bezüglich Berechnung des Validenlohns stellte sie auf jene Angaben der C. ab, die diese am 4. Dezember 2017 geliefert hatte (act. 8.2/480). Auf der Grundlage des von der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2018 gemeldeten Monatslohns von Fr. 6‘320.-- ermittelte die Versicherung B. letztlich für das nämliche Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 82‘160.-- (vgl. act. 8.2/492). Der Betrag ist nicht strittig und kann hier übernommen werden.