Eine allfällige UV-rechtlich relevante Invalidität aufgrund von Einschränkungen, die sich organisch nicht hinreichend begründen lassen, fällt von vornherein ausser Betracht, da solche nicht als adäquat-kausale Unfallfolgen anerkannt werden können (vgl. oben E. 5). Zur Beurteilung einer UV-Rente ist hier mithin einzig jene Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, die im Gerichtsgutachten als somatisch bedingt qualifiziert wird. Die I.-Gutachter hatten diesbezüglich ausgeführt, aus interdisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ganztägig und vollzeitig möglich. Das Adaptionsprofil wird im Gutachten wie folgt umschrieben: