Seite 20 6.2 Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet vorliegend das Gutachten der I. Auf dieses kann grundsätzlich wie erwähnt vollständig abgestellt werden. Dies gilt indes nur, soweit die somatischen Unfallfolgen in Frage stellen. Eine allfällige UV-rechtlich relevante Invalidität aufgrund von Einschränkungen, die sich organisch nicht hinreichend begründen lassen, fällt von vornherein ausser Betracht, da solche nicht als adäquat-kausale Unfallfolgen anerkannt werden können (vgl. oben E. 5).