5.7 Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom XX.XX.2009 und der vom Beschwerdeführer nun beklagten psychischen Problematik bzw. damit verbundenen Beschwerden zu verneinen. Dementsprechend hat die Versicherung B. bei der Prüfung von UV-Ansprüchen nach dem Fallabschluss zu Recht lediglich die organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen berücksichtigt. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die von der Vorinstanz erlassene Verfügung bezüglich Invalidenrente (E. 6) und Integritätsentschädigung (E. 7) rechtmässig war.