Soweit der Beschwerdeführer auf die seitens der Versicherung B. bis 31. Januar 2018 erfolgten Taggeldzahlungen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfällig gewährtes Taggeld laut Bundesgericht kein ausschlaggebendes Kriterium zur Beurteilung des Grades der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 115/05 vom 14. September 2005 E. 2.4). Dass aber beim Versicherten jedenfalls nach wie vor Unfallfolgen bestehen, welche seine Arbeitsfähigkeit aus physischer Sicht einschränken, macht die aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung der I. deutlich. Im Ergebnis kann hier die Frage offen gelassen werden, inwieweit das betreffende Adäquanz-