Seite 19 die Tätigkeit beim Unternehmen „M.“ ohne nennenswerte Einbusse ausüben (act. 8.2/236). Soweit der Beschwerdeführer auf die seitens der Versicherung B. bis 31. Januar 2018 erfolgten Taggeldzahlungen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfällig gewährtes Taggeld laut Bundesgericht kein ausschlaggebendes Kriterium zur Beurteilung des Grades der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 115/05 vom 14. September 2005 E. 2.4).