Mit Recht weist die I. darauf hin, dass der Versicherte wohl die Folgen des Unfalls für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M. verantwortlich macht, doch ist vorliegend aufgrund der Akten nicht klar, welche Beschwerden die Leistungsfähigkeit damals einschränkten. Die folgenden medizinischen Berichte thematisierten das chronische Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen und leichte bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktionsstörungen (orthopädisch-traumatologisches Teilgutachten, S. 14). Gegenüber der Versicherung B. hatte der Versicherte am 13. Juni 2013 freilich erklärt, nur auf die somatischen Folgen bezogen könnte er