Ab März 2013 erfolgte versuchsweise eine Reduktion der Arbeitszeit um 20 % (act. 8.2/216). Schliesslich trat der Versicherte auf eigene Kündigung hin per Ende Oktober 2013 aus der L. aus (act. 8.2.249). In der Folgezeit war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig. Mit Recht weist die I. darauf hin, dass der Versicherte wohl die Folgen des Unfalls für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M. verantwortlich macht, doch ist vorliegend aufgrund der Akten nicht klar, welche Beschwerden die Leistungsfähigkeit damals einschränkten.