Zwischen dem 4. und 18. April 2011 bestand ein weiteres Mal eine volle Arbeitsunfähigkeit, anschliessend lag sie wieder bei 50 % (act. 8.2/106). Am 27. Februar 2012 fand eine Standortbesprechung statt, im Rahmen welcher die damalige Arbeitgeberin des Versicherten erklärte, sie sehe aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers keine Möglichkeit mehr, diesen weiter zu beschäftigen. Folglich kam es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Versicherte trat per 1. Juni 2012 eine neue Anstellung bei der M. an (act. 8.2/166, 178), wobei er dort vollzeitig arbeitstätig war. Ab März 2013 erfolgte versuchsweise eine Reduktion der Arbeitszeit um 20 % (act. 8.2/216).