5.6.7 Was schliesslich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der I. für den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine ganztätige vollzeitliche Arbeit als zumutbar erachten. Im Verlauf war es so, dass der Versicherte nach dem Unfall vom XX.XX.2009 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 26. Juli 2010 hatte er wieder voll in der angestammten Tätigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der L., gearbeitet, bis zum 6. September 2010, anschliessend bestand von Neuem eine volle Arbeitsunfähigkeit (act.