5.6.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Gemäss diesen Voraussetzungen ist das betreffende Kriterium zu verneinen. Der Beschwerdeführer äussert auch nicht substantiiert etwas Gegenteiliges.