27, S. 13). Aufgrund der Beurteilung der I. in Verbindung mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ist hier im Ergebnis – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das Kriterium der Dauerbeschwerden zu bejahen, dies jedoch nur in einfacher und nicht in besonders ausgeprägter Weise. Seite 18 5.6.5 Was das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, betrifft, ist eine solche von vornherein nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nichts anderes geltend.