Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Folgen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens erscheinen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 5.3). Vorliegend stellte die I. eine Reihe von orthopädischen Diagnosen, die sie ausdrücklich als Folge des Unfalls vom XX.XX.2009 darstellte, so eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit links, eine verminderte Faustschluss-Kraft linke Hand sowie eine volare Hypästhesie. Diese Beurteilung ist für massgebend zu erklären, wenn auch das Gutachten des G. die Beschwerden der beiden Schultergelenke nur möglicherweise unfallkausal ansah (act.