5.6.4 In Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1). Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Folgen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens erscheinen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 5.3).