Bei der nächsten Besprechung vom 5. Dezember 2012 hatte er sodann angegeben, Nachkontrollen im K. (Schmerzklinik, neuropsychologische Abteilung) seien keine mehr vorgesehen (act. 8.2/206). Ab September 2013 hatte der Versicherte dann zwar noch an einem ambulanten psychosomatischen Rehabilitationsprogramm in der Klinik N. teilgenommen (vgl. act. 8.2/251), wobei die betreffende Therapie aber eben im Hinblick auf die Chronifizierung der Schmerzen erfolgte, mithin nicht der Behandlung somatisch ausgewiesener Beschwerden diente. Im Ergebnis ist das in Frage stehende Adäquanzkriterium nicht als erfüllt zu betrachten.