Weitere vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Behandlungen ändern am Gesagten nichts. Dies gilt etwa bezüglich der durch den Versicherten besuchten Physiotherapie, dem einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik R. vom 3. Januar bis 4. Februar 2012 (vgl. act. 8.2/169) sowie der neuropsychologischen Untersuchungen im K. oder der Konsultationen in der Schmerzklinik des K. In diesem Zusammenhang ist etwa zu beachten, dass der Versicherte am 19. Oktober 2012 gegenüber der Versicherung B. erklärt hatte, eine Therapie (Physio usw.) werde nicht mehr durchgeführt (act. 8.2/198).