Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3).