5.6.3 a) Bezüglich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei zunächst daran erinnert, dass im Rahmen der mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Das Kriterium ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.