Im Unterschied dazu hat man es hier wie erwähnt mit einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne zu tun. Sodann lag im Urteil 8C_116/2009 – im Gegensatz zu den vorliegenden Akten – eine explizite ärztliche Stellungnahme vor, welche die in Frage stehende Verletzung erfahrungsgemäss als geeignet ansah, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei Wirbelkörperfrakturen geht es allgemein darum, dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2).