Seite 16 solche Verletzung unterscheidet sich schon in grundsätzlicher Weise von jenen, die sich der Beschwerdeführer zugezogen hatte. Das Bundesgericht hatte in jenem Entscheid auch erwogen, mit Blick auf einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall, wie er dort gegeben war, handle es sich um eine relativ schwere Verletzung. Im Unterschied dazu hat man es hier wie erwähnt mit einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne zu tun.