Mit Ausnahme der Radiusfraktur, welche am 17. Dezember 2009 operativ versorgt wurde, heilten alle Frakturen konservativ (vgl. polydisziplinäres Gutachten, S. 32). Hinzu kam schliesslich noch die Diagnose Längsriss der Quadrizepssehne im Bereich des Vastus lateralis, bezüglich welcher am 11. März 2010 eine Sehnenrevision und Naht des Längsrisses erfolgte (act. 8.2/21). Betrachtet man nun all die genannten Verletzungen in ihrer Gesamtheit, so weisen diese im Sinne der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz noch nicht die von Rechtsprechung geforderte Schwere auf. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik zitierten Präjudizien nichts.