Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Bezüglich der vom Versicherten im Rahmen des Unfalls vom XX.XX.2009 erlittenen Verletzungen sei hier zunächst auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals D. vom 21. Dezember 2009 verwiesen.