Im betreffenden Fall war der Betroffene von einem Baugerüst mehrere Meter in die Tiefe gefallen. Das als Vorinstanz fungierende Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die Versicherung B. gingen dabei von einer Sturzhöhe von 5,4 m aus, derweil der Betroffene geltend machte, er sei aus 8 m Höhe in die Tiefe gefallen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog jedenfalls, die Absturzhöhe – selbst wenn diese 8 m betragen haben sollte – falle nicht derart ins Gewicht, dass allein aus diesem Grunde von einer ausserordentlichen Dramatik oder Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens gesprochen werden müsste.