Seite 15 dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls unter dem Strich zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer argumentiert letztlich alleine mit der Sturzhöhe und der Tatsache, dass er auf einen Betonboden gefallen, doch ist diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 392/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2 hinzuweisen. Im betreffenden Fall war der Betroffene von einem Baugerüst mehrere Meter in die Tiefe gefallen.