Zusammenfassend ist der hier zu beurteilende Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass mindestens drei der oben in E. 5.4 wiedergegebenen Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssen, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).