Namentlich was das von ihm erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 1998 (publiziert in: RKUV 1998 U 307 S. 448) betrifft, so war dort die betroffene Person aus fünf Metern Höhe auf den Asphaltboden gefallen; die Sturzhöhe betrug somit rund das Doppelte im Vergleich zu dem vorliegenden Fall. Zusammenfassend ist der hier zu beurteilende Unfall als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren.