Sein Arbeitskollege konnte sich am Gerüst festhalten und wurde nicht verletzt (act. 8.2/7). Die Versicherung B. stufte den vorliegenden Unfall als mittelschwer ein. Im Ergebnis ist dies nicht zu beanstanden. Es sei diesbezüglich auf die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 8.2) zitierte Kasuistik verwiesen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, soweit er geltend macht, der Unfall vom XX.X.2019 sei im Grenzbereich zu einem schweren Ereignis einzustufen. Namentlich was das von ihm erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 1998 (publiziert in: