Was hingegen namentlich die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfbeschwerden betrifft, so wurden diese unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt, und zudem hatte der neurologische Gutachter erklärt, die Kopfschmerzen seien nicht als rein posttraumatisch anzusehen; vielmehr sei es zu einer Akzentuierung von vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen gekommen und es würden diese eine psychogene Komponente aufweisen (neurologisches Teilgutachten, S. 9 ff.). In diesem Sinne ist im Folgenden zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs die sog. Psycho- Praxis anzuwenden.