vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1) teilweise vorliegen, doch trete beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten die psychische Problematik klar in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer äusserte in diesem Beschwerdeverfahren keinerlei Einwände gegen diese Würdigung. Die Einschätzung der Versicherung B. ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Diese Schlussfolgerung ist anhand der von der I. gelieferten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ziehen.