5.3 Vorliegend nahm die Versicherung B. die Adäquanzprüfung anhand der sog. Psychopraxis vor. Sie erwog, wohl habe sich der Versicherte im Rahmen des Unfalls ein Schleudertrauma zugezogen und würden die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1) teilweise vorliegen, doch trete beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten die psychische Problematik klar in den Vordergrund.