Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Vorinstanz nach dem Fallabschluss für vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallschäden eine Leistungspflicht trifft, ist zunächst von Interesse, ob nebst bestimmten somatischen Unfallfolgen auch organisch nicht (hinreichend) fassbare Beeinträchtigungen vorliegen, die natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Wie oben dargelegt, stellte die I. auch Diagnosen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, konkret eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (vgl. E. 3.1).